GEIG : 2021-03-18
            
                
                
                    
                        Inhalt
                    
                    
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                            Abschnitt 1Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen Abschnitt 2Allgemeine Vorschriften § 3An das Gebäude angrenzende Stellplätze § 5Errichtung eines Ladepunktes Abschnitt 3Zu errichtende Gebäude § 6Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen § 7Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen § 8Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen § 9Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen § 10Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen § 12Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier 
                Dokumentart:
            
            
                
    
    
        
    
Gesetz
            
        Titel (deutsch):
        Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leistungsinfrastruktur (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG)
    
        Originalsprachen:
        
			
                Deutsch
                
            
		
    
        
        
            
                
    
    
        
        
        
    
    
            
                
            
                
            
                
            
                
            
        
     
                        