GEIG : 2021-03-18
            
                
                
                    
                        Inhalt
                    
                    
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Abschnitt 1Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Allgemeine Vorschriften
§ 3An das Gebäude angrenzende Stellplätze
§ 5Errichtung eines Ladepunktes
Abschnitt 3Zu errichtende Gebäude
§ 6Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
§ 7Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
§ 8Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
§ 9Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
§ 10Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
§ 12Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
 
                Dokumentart:
            
            
                
    
    
        
    
Gesetz
            
        Titel (deutsch):
        Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leistungsinfrastruktur (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG)
    
        Originalsprachen:
        
			
                Deutsch